Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
24. März 1997
§ 71
§ 71 – Auszahlung
Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe, die nicht volle Euro ergeben, sind bei Restbeträgen unter 0,50 Euro abzurunden und im Übrigen aufzurunden. Nicht geleistet werden monatliche Förderungsbeträge unter 10 Euro.
Kurz erklärt
- Monatliche Förderungsbeträge der Berufsausbildungsbeihilfe werden auf volle Euro gerundet.
- Beträge unter 0,50 Euro werden abgerundet.
- Beträge von 0,50 Euro und mehr werden aufgerundet.
- Es werden keine monatlichen Förderungsbeträge unter 10 Euro ausgezahlt.
- Nur volle Euro-Beträge werden als Förderungsbeträge berücksichtigt.